Zuständigkeit und anwendbares Recht bei einem Gesuch um Schuldneranweisung im internationalen Verhältnis (E. 1.1 und 3.1); Geltung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime bei Klagen betreffend Volljährigenunterhalt; keine Vorwirkung des künftigen Rechts (E. 2.1 ff.); Prüfung der Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB durch den Anweisungsrichter (E. 3.2 ff.); Bindung des Anweisungsrichters an unbestrittene bzw. anerkannte Tatsachenbehauptungen (E. 3.5.1 ff.)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal die Berufungsklägerin vorliegend den gesamten Entscheid der Vorinstanz angefochten hat. Die Gutheissung der Berufung hat zur Folge, dass die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit kann die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren unterbleiben. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 hat der Berufungsbeklagte zu übernehmen. Zudem hat er der Berufungsklägerin die vom Anweisungsrichter auf CHF 2’923.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’000.00 festzusetzen und ebenfalls vom Berufungsbeklagten zu tragen. Darüber hinaus hat der Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung an die Berufungsklägerin zu leisten, welche sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren bemisst. Die von Advokatin Wicky Tzikas eingereichte Honorarnote vom 23. März 2024 in Höhe von CHF 1'833.15 berechnet sich nach dem getätigten Aufwand von 8 Stunden à CHF 200.00 für die Instruktion sowie Ausfertigung der rund zehnseitigen Berufung und dreiseitigen Replik. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen und die Honorarnote vom 23. März 2024 entspricht insgesamt der kantonalen Tarifordnung. Angesichts dessen, dass – wie im vorinstanzlichen Verfahren – kein anderer Honoraransatz bei einem allfälligen Obsiegen der Berufungsklägerin geltend gemacht wird, ist die Honorarnote vom 23. März 2024 unverändert zu genehmigen. Der Berufungsbeklagte ist daher zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'833.15 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Berufungsklägerin zu verpflichten.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Januar 2024 (Verfahren 120 23 2658 I) aufgehoben.
- Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, wird gerichtlich angewiesen, ab sofort vom Lohn des Berufungsbeklagten monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 900.00, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Berufungsklägerin und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen, in Abzug zu bringen und direkt der Berufungsklägerin auf ihr Konto (…) zu überweisen. Die Arbeitgeberin wird ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfall hingewiesen. 3.1 Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat innert 10 Tagen seit Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung mit separa- ter Post. 3.2 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’923.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.1 Die Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat innert 10 Tagen seit Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung mit separater Post. 4.2 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'833.15 (inkl. Auslagen und MWSt) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Mai 2024 (400 24 51) Zivilprozessrecht Zuständigkeit und anwendbares Recht bei einem Gesuch um Schuldneranweisung im internationalen Verhältnis (E. 1.1 und 3.1); Geltung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime bei Klagen betreffend Volljährigenunterhalt; keine Vorwirkung des künftigen Rechts (E. 2.1 ff.); Prüfung der Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB durch den Anweisungsrichter (E. 3.2 ff.); Bindung des Anweisungsrichters an unbestrittene bzw. anerkannte Tatsachenbehauptungen (E. 3.5.1 ff.) Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Advokatur Landi Ruckstuhl Giess Tzikas, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin gegen B. , vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, RS Rechtsservice AG, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, Gesuchsbeklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Anweisung an Schuldner Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Januar 2024 A. Mit Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 8. November 2023 beantragte A. (nachfolgend Gesuchsklägerin), vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, es sei die Arbeitgeberin ihres Vaters B. (nachfolgend Gesuchsbeklagter), die C. AG, gerichtlich anzuweisen, von dessen Lohnanspruch monatlich den Betrag von CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen und 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen in Abzug zu bringen und direkt an die Gesuchsklägerin zu überweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten, wobei der Gesuchsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung führte die am 19. November 2022 volljährig gewordene Gesuchsklägerin zusammenfassend an, der Gesuchsbeklagte habe sich mit dem von der Vormundschaftsbehörde Y. genehmigten Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010 zur Bezahlung der geltend gemachten Beträge bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung verpflichtet. Derzeit absolviere sie eine Erstausbildung als Dentalassistentin. Sie sei auf die finanzielle Unterstützung durch ihren Vater angewiesen. B. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 beantragte der Gesuchsbeklagte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesuchsklägerin mit ihrem Einkommen und den Ausbildungszulagen für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könne und deshalb keine Unterhaltspflicht bestehe. Selbst wenn Unterhalt an seine Tochter geschuldet wäre, sei er seiner Pflicht in Form von Begleichung diverser Rechnungen längst nachgekommen. Aufgrund eines hängigen Verfahrens auf Abänderung des schweizerischen Unterhaltsvertrags beim Gericht am Wohnsitz der Gesuchsklägerin in X. (Deutschland) mit Wirkung am 1. November 2023 stelle der schweizerische Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010 ohnehin keinen gültigen Unterhaltstitel mehr dar. C. Nach Eingang einer freiwilligen Replik vom 6. Dezember 2023 und freiwilligen Duplik vom 21. Dezember 2023 wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2023 darauf hin, dass gemäss der eingereichten Lohnabrechnung der Gesuchsklägerin für November 2023 ihr Ausbildungsverhältnis nur bis am 24. November 2023 bestanden habe. Er setzte der Gesuchsklägerin eine Frist bis 11. Januar 2024 zur Stellungnahme respektive zur Einreichung eines neuen Ausbildungsvertrages an. D. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erklärte die Gesuchsklägerin, aktuell nicht im Besitz des neuen Ausbildungsvertrags mit D. zu sein. Der Ausbildungsvertrag sei bei der Zahnärzte-Kammer, welche den Vertrag ebenfalls unterzeichnen müsse. Aufgrund der Dringlichkeit sei ohne den neuen Ausbildungsvertrag zu entscheiden. Sie verdiene etwas weniger als EUR 712.00. Eine Lohnabrechnung sei mehrmals verlangt worden, doch leider habe die Arbeitgeberin diese bisher nicht weitergeleitet. E. Mit Entscheid vom 26. Januar 2024 wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch um Schuldneranweisung vom 26. Januar 2024 ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gesuchsklägerin wurden ihr Gerichtsgebührenanteil von CHF 250.00 auf die Staatskasse genommen und ihrer Rechtsbeiständin eine Entschädigung von CHF 2'923.35 aus der Staatskasse entrichtet, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Der Gerichtspräsident begründete die Gesuchsabweisung hauptsächlich mit dem Ausbildungsverhalten der Gesuchsklägerin und dem Umstand, dass sie dem Gericht nicht habe glaubhaft machen können, dass sie das Arbeitsverhältnis unverschuldet habe abbrechen müssen und sich aktuell in einem Ausbildungsverhältnis befinde. F. Mit Berufung an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2024 stellte die Gesuchsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) die Anträge, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 26. Januar 2024 aufzuheben und ihr Gesuch um Schuldneranweisung gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung vorlägen und glaubhaft gemacht worden seien. Insbesondere befinde sich die Berufungsklägerin ununterbrochen in Ausbildung, selbst wenn sie den Betrieb innert kurzer Zeit zwei Mal gewechselt habe. Einen Lehrabbruch habe es nicht gegeben und die Ausbildungszeit im letzten Lehrbetrieb sei der Ausbildungszeit im neuen Lehrbetrieb angerechnet worden. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort innert 10 Tagen gesetzt. Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. H. In der Berufungsantwort vom 14. März 2024 ersuchte der Berufungsbeklagte um vollumfängliche Abweisung der Berufung und Erwahrung des angefochtenen Entscheids vom 26. Januar 2024, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Zusammengefasst wurde in der Berufungsantwort argumentiert, die mit der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel seien nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn auf die Noven der Berufungsklägerin einzugehen wäre, sei festzuhalten, dass ihr Ausbildungsverhalten unzumutbar sei und sie ihre Informationspflicht gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht einhalte. Dies führe zur Einstellung der Unterhaltspflicht. Ausserdem wären die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung ohnehin nicht erfüllt, weil der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen sei. I. Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurde die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme an die Berufungsklägerin zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht geschlossen und der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten angekündigt. Beide Parteien machten von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch und reichten eine freiwillige Replik bzw. Duplik ein. J. In den nachstehenden Erwägungen wird die Begründung der beidseitigen Parteianträge zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich ist. Erwägungen 1.1. Es stellt sich zunächst die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz zur allfälligen Anweisung eines Lohnabzugs gegenüber der in Y. BL domizilierten Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, örtlich und sachlich zuständig ist. Da der Wohnsitz der Berufsklägerin in Deutschland und der Sitz der anzuweisenden Arbeitgeberin in Y. BL ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 1.1; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerin verlangt gestützt auf den schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010, welcher eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellt, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Gemäss dem Schweizer Recht bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung nach Art. 26 ZPO (BGE 145 III 255 E. 3.1). Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; Spycher , BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO- Haas / Schlumpf , 3. Aufl., 2021, Art. 26 N 3). Die Berufungsklägerin hat ihr Gesuch beim erstinstanzlichen Gericht am Wohnort ihres Vaters anhängig gemacht. Das von der Berufungsklägerin angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 8. November 2023 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an, womit vorliegend das Zivilprozessrecht der Schweiz einschlägig ist. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Seiler , Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 8. November 2023 fordert die Berufungsklägerin einen Direktlohnabzug für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen von derzeit CHF 275.00 pro Monat und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen ab Ende November 2023. Die am 1. September 2023 begonnene dreijährige Ausbildung als Dentalassistentin dauert voraussichtlich bis zum 31. August 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 23. August 2023, Gesuchsbeilage 1) bzw. bis zum 31. Juli 2026 (gemäss Ausbildungsvertrag vom 5. Februar 2024, Berufungsbeilage 5), womit der Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10'000.00 allemal erreicht ist. 1.2 Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung im Summarverfahren innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2024 ist der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 19. Februar 2024 zugestellt worden. Mit der am 28. Februar 2024 eingereichten Berufung ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Neben der fristwahrenden Berufungsantwort vom 14. März 2024 sind auch die freiwillige Replik vom 23. März 2024 und die freiwillige Duplik vom 4. April 2024 im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten. Die Berufungsklägerin rügt vorliegend eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts gemäss Art. 310 ZPO. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.w.H.). Echte Noven, also Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, können berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Hingegen können Tatsachen oder Beweismittel, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren (unechte Noven) nur dann im Berufungsverfahren berücksichtigt werden, wenn detailliert dargelegt wird, weshalb diese Tatsachen oder Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 143 III 42 E. 4.1; KUKO ZPO- Brunner / Vischer , 3. Aufl., 2021, Art. 317 N 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings in Verfahren betreffend Kinderbelange, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime gelten, selbst dann Noven im Berufungsverfahren vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGE BL 400 20 10 vom 21. April 2020 E. 2.1; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Fraglich ist, ob die Prozessmaximen von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO im Prozess um Volljährigenunterhalt ebenfalls Anwendung finden. Bis heute ist in der Lehre und Praxis umstritten, welche Prozessmaximen bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder angewendet werden sollen ( Lötscher / Yacoubian , Entscheidbesprechung von BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023, in AJP 2024 S. 349, 351). Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offengelassen (BGer 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3.4.5; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.), so auch im zuletzt zu diesem Thema ergangenen Urteil 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023. In diesem Urteil hat das Bundesgericht seine Praxis zu den anwendbaren Prozessmaximen in Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt zusammengefasst. Dabei hat es festgehalten, aus dem in der kantonalen Rechtsprechung teilweise auf den Volljährigenunterhalt angewendeten BGE 139 III 368 E. 3.4 f. ergebe sich lediglich, dass das Verwandtenunterstützungsrecht in Art. 329 Abs. 3 ZGB keinen Verweis auf Art. 295 f. ZPO enthalte, weshalb für die Klage volljähriger Personen auf Verwandtenunterstützung nicht das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 295 ZPO, sondern das ordentliche Verfahren gelte, und auch die Prozessmaximen von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO keine Anwendung finden würden. In BGer 5A_524/2017 habe das Bundesgericht festgehalten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 280 Abs. 2 aZGB sei davon auszugehen, dass Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht auf Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes anwendbar sei, da ein erhöhter Verfahrensschutz nicht gerechtfertigt sei. Werde das Kind aber während des Scheidungsverfahrens volljährig, sei es nicht willkürlich, die Offizialmaxime weiterhin anzuwenden (BGer 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1, 3.2.2; 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 E. 5.3.6 m.w.H.). 2.2 Dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. November 2023 die umstrittene Frage nach den geltenden Prozessmaximen im Prozess um Volljährigenunterhalt weiterhin offengelassen hat, obwohl sich Gelegenheit zur Klärung bot, lässt sich wohl mit der bereits erfolgten Beantwortung dieser Frage durch den Gesetzgeber erklären. Spätestens mit Inkrafttreten der revidierten ZPO am 1. Januar 2025 werden die bei Kinderbelangen geltenden prozessualen Schutzbestimmungen (insbesondere Art. 295 f. ZPO) auch für volljährige Kinder zur Anwendung gelangen. Die kantonalen Gerichte, welche BGE 139 III 368 auch für den Volljährigenunterhalt angewendet haben, sind damit im Ergebnis nicht gezwungen, ihre Rechtsprechung noch vor Inkrafttreten der revidierten ZPO anzupassen. Dies ist im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüssen ( Lötscher / Yacoubian , Entscheidbesprechung von BGer 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023, in AJP 2024 S. 349, 353). 2.3 Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, sind im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO anzuwenden, da ein volljähriges Kind in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht denselben prozessualen Schutz benötigt wie ein noch nicht volljähriges Kind (KGE BL 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4; BGE 139 III 368 E. 3.4; 118 II 93 E. 1, in Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 296 N 8; OGer ZH NC180001 vom 17. Oktober 2018 E. II.2; OGer ZH LZ170006 vom 12. Juli 2017 E. 7; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember 2014 E. III.2.1, in: ZR 114/2015 Nr. 77 S. 297 ff.). Klagt der volljährige Unterstützungsbedürftige selber, so kann seiner finanziellen Schwäche und allfälligen prozessualen Unerfahrenheit durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Stück weit abgeholfen werden (BGE 139 III 368 E. 3.4). Diese kantonale Rechtsprechung ist aufgrund der zu wahrenden Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten ZPO-Revision per 1. Januar 2025 beizubehalten. Auf den vorliegenden Fall bezogen hat diese zur Folge, dass gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO sämtliche von der Berufungsklägerin erst im Berufungsverfahren eingereichten unechten Noven im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu hören sind, zumal die Berufungsklägerin nicht glaubhaft begründet, dass sie diese ohne Verzug im Berufungsverfahren vorgebracht haben soll und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vortragen können. Zu diesen nicht zu beachtenden unechten Noven gehören der Ausbildungsvertrag vom 1. Dezember 2023 zwischen D. und der Gesuchsklägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2023, sodann die Lohnabrechnungen der Gesuchsklägerin vom 18. Dezember 2023 und vom 18. Januar 2024 sowie die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit D. durch die Berufungsklägerin vom 10. Januar 2024 (Berufungsbeilagen 2 und 4 sowie ein Teil der Berufungsbeilage 3). Ausserdem trägt die Berufungsklägerin in Rz. 6.5 der Berufung erstmals Gründe für den Wechsel der Ausbildungsbetriebe vor («u.a. Mobbing im ersten Betrieb, schlechte Behandlung im zweiten Betrieb»), ohne jedoch darzulegen, weshalb sie diese Gründe trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können. Diese Gründe müssen folglich im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Was die eingereichten echten Noven anbelangt, legt die Berufungsklägerin zwar nicht dar, dass sie diese ohne Verzug vorgebracht hat. Zumal sie die echten Noven aber mit ihrer ersten Rechtsmittelschrift eingereicht hat, gelten diese als unverzüglich vorgebracht im Sinne von Art. 317b Abs. 1 lit. a ZPO ( Sutter - Somm / Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 317 N 10 m.w.H.), womit sie im Berufungsverfahren grundsätzlich zu beachten sind, soweit sie für den Entscheid in der Sache relevant sind. Zu diesen echten Noven gehören der Ausbildungsvertrag mit E. vom 5. Februar 2024 sowie die Lohnabrechnung für Februar 2024 (ein Teil der Berufungsbeilage 3 sowie Berufungsbeilage 5). Die vom Berufungsbeklagten bis zur Urteilsberatung vorgetragenen echten Noven sind ebenfalls beachtlich. 3.1 Als Nächstes ist im vorliegenden internationalen Verhältnis das anwendbare Recht zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht explizit geäussert, jedoch das Schuldneranweisungsgesuch vom 8. November 2023 in Anwendung des Schweizer Rechts geprüft. Bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB handelt es sich um eine den Unterhaltsgläubiger privilegierende Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGer 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2010 E. 4.2 f.; 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.5.2; BGE 137 III 193 E. 1.1; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 3.3). Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass die Unterhaltsbeiträge durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt sind und sie soll den Unterhaltsgläubiger die Eintreibung geschuldeter Unterhaltsbeiträge erleichtern. Auch wenn sich der Anweisungsrichter nicht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels beschränkt (dazu nachfolgende Erwägung 3.2), steht dennoch das vollstreckungsrechtliche Element der Schuldneranweisung im Vordergrund, weshalb sie im internationalen Verhältnis nicht dem Unterhaltsstatut folgt, sondern dem innerstaatlichen Vollstreckungsrecht des zuständigen Gerichts (BGE 130 III 489 E. 2; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 3.3; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 4i m.w.H.; Lorandi , (Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, in AJP 10/2015 S. 1389; Rüetschi , Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, in FamPra.ch 2012 S. 658 ff.). Auf das beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemachte Anweisungsverfahren ist demnach Schweizer Recht anzuwenden. 3.2 Vernachlässigt ein unterhaltspflichtiger Elternteil die Sorge für das Kind, indem es keinen Unterhalt leistet, kann das Gericht gemäss Art 291 ZGB und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit seinen Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter bzw. an den Obhutsberechtigten zu leisten. Die Bewilligung der Anweisung bedeutet nicht die materielle Überprüfung der zu vollstreckenden Anordnung, welche in einem Abänderungsverfahren zu erfolgen hätte; vielmehr sind die Unterhaltsbeiträge bereits festgesetzt, womit Art. 291 ZGB – wie erwähnt – lediglich die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge erleichtern soll (BGer 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3; BSK ZGB I- Fountoulakis , 7. Aufl., 2022, Art. 291 N 1). Die Schuldneranweisung ist demnach wie erwähnt primär eine Vollstreckungsmassnahme, welche unter anderem einen gültigen Vollstreckungstitel voraussetzt. Dessen Vorhandensein ist vom Anweisungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, genauso wie ein Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu prüfen hat (BGer 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1; KGE BL 400 21 16 vom 20. April 2021 E. 3.4; 410 17 251 vom 10. Oktober 2017 E. 7.1; BSK SchKG I- Staehelin , 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 50, 90). Auch das Vollstreckungsverfahren ist indes nicht rein auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt. Zu prüfen ist, ob gemäss der vollstreckbaren Anordnung eine Unterhaltspflicht besteht und ob der Schuldner seiner Pflicht nachgekommen ist oder diese vernachlässigt hat. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an (BGer 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 6 m.H.). Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann (BGer 5A_958/2012 vom 27. Juli 2013 E. 2.3.2.1 mit Hinweisen; 5A_771/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2, in: FamPra.ch 2013 S. 493 ff.; 5P.427/2003 vom 12. Dezember 2003 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 374 ff.). Mithin hat der Anweisungsrichter einen Sachverhalt abzuklären, der sich nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt. Sind die Voraussetzungen aber erfüllt, ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Ehe-schutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten (BGE 110 II 9 E. 4b). Darüber hinaus kann der Unterhaltsschuldner einerseits formelle Einwendungen erheben, namentlich solche gegen die Vollstreckbarkeit als solche (Art. 336 ZPO), oder verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen (BK ZPO- Kellerhals , 2012, Art. 341 N 8 ff. und N 15 ff.). Andererseits kann er gestützt auf echte Noven materiellrechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckung erheben, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Ist die im Urteil festgehaltene Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden) sodann vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängig, kann sie nur bzw. erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Die Ermittlung der Vollstreckbarkeit von Urteilen, die auf bedingte oder Leistung Zug um Zug lauten, kann eine umfangreiche Beweisführung erfordern. Wohl entscheidet das Vollstreckungsgericht im summarischen Verfahren; dennoch sind alle Beweismittel zugelassen, weil der Verfahrenszweck dies erfordert (Art. 254 Abs. 2 lit. b ZPO; Botschaft, BBl 2006 7384 Ziff. 5.24.1). Daraus folgt, dass die Verfahren vor dem Anweisungs-wie auch jene vor dem Vollstreckungsrichter Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungs-verfahrens vereinen, wodurch sie sich nicht in derart grundsätzlicher Art voneinander unterscheiden (zum Ganzen BGer 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.5.2 m.w.H.). 3.3 Die Berufungsklägerin moniert im Wesentlichen die Erwägung 11 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach «aus den eingereichten Unterlagen der Gesuchsklägerin ersichtlich wird, dass das gemäss ihren Rechtsschriften aktuelle Ausbildungsverhältnis per 24. November 2023 aufgelöst oder beendet wurde, auch wenn in der Replik vom 6. Dezember 2023, also nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, gegenteilig ausgeführt wurde, dass die Gesuchstellerin aktuell eine Ausbildung in einem Betrieb absolviere, welcher ihr gefalle und sie entsprechend gut behandle, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Betrieb arbeitete». Die Berufungsklägerin bringt vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe sie sich ununterbrochen in Ausbildung befunden, auch wenn sie den Betrieb innert kurzer Zeit zweimal gewechselt habe. Sie habe sich im November 2023 in einem Ausbildungsverhältnis befunden und in der Replik vom 6. Dezember 2023 habe sie ausgeführt, dass sie bei D. angestellt sei. Es habe demnach keinen Lehrabbruch gegeben. Durch die Kündigung im letzten Lehrbetrieb (D. ) vom 10. Januar 2024 und den Wechsel in den neuen Lehrbetrieb (E. ) habe sich die Ausbildungszeit der Berufungsklägerin nicht verlängert. Gemäss dem neuen Ausbildungsvertrag zwischen ihr und E. vom 2. Februar 2024 (Berufungsbeilage 5) sei die Ausbildungszeit in der D. vom 1. September 2023 bis zum 10. Januar 2024 an die Ausbildungszeit angerechnet worden. Die Ausbildung ende voraussichtlich im Juli 2026. Der Betriebswechsel habe sich daher in keinster Weise auf die Dauer der Ausbildung ausgewirkt. Es sei offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz von einem Lehrabbruch spreche und geltend mache, die Berufungsklägerin habe sich seit November 2023 nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis befunden. Mit der Eingabe vom 11. Januar 2024 habe die Berufungsklägerin zwar den Ausbildungsvertrag mit D. nicht eingereicht, den Lehrbetrieb aber namentlich angegeben und somit glaubhaft gemacht, dass sie sich dort in Ausbildung befunden habe. Die Berufungsklägerin habe damit rechnen müssen, dass sich die Vorinstanz bei D. erkundigen würde, was sie offensichtlich nicht getan habe. Die Berufungsklägerin habe ihre Gründe gehabt, weshalb sie die Betriebe gewechselt habe. Sie habe trotz der schlechten Erfahrungen nicht aufgegeben und wolle ihre Ausbildung zeitnah beenden. Sie habe sich nach ihrer Kündigung vom 10. Januar 2024 umgehend um einen neuen Betrieb bemüht und diesen auch schnell gefunden. Ihr Ausbildungsverhalten könne ihr deshalb entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht zum Nachteil gereichen. Falsch sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin nicht offengelegt habe, weshalb sie den Betrieb verlassen habe. Sie sei dazu nämlich vom Gericht gar nicht aufgefordert worden. Auch alle weiteren Voraussetzungen für die Schuldneranweisung seien erfüllt. Mit Ausnahme der Ausbildungszulage bezahle der Berufungsbeklagte weiterhin keinen Unterhalt. Eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages habe bisher nicht stattgefunden, auch wenn nun ein Verfahren hängig sei. Der Berufungsbeklagte werde auch weiterhin keinen Unterhalt zahlen, davon sei aufgrund seiner vehementen Weigerungshaltung auszugehen. 3.4 Der Berufungsbeklagte entgegnet hauptsächlich, im vorinstanzlichen Verfahren habe die Berufungsklägerin ihre Ausbildung nicht rechtsgenügend nachgewiesen, obwohl ihr dies zumutbar und möglich gewesen sei. Es liege keine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Das Ausbildungsverhältnis der Berufungsklägerin mit D. sei mit Kündigung vom 10. Januar 2024 per sofort beendet worden. Das neue Ausbildungsverhältnis mit E. habe erst am 5. Februar 2024 begonnen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 nicht im Besitz einer Kopie des Ausbildungsvertrages mit D. gewesen sein soll und ihr die Dezemberlohnabrechnung 2023 nicht vorgelegen sei. Zumindest hätte die Berufungsklägerin die Bankgutschrift für den Dezember-lohn 2023 bei der Vorinstanz einreichen können und das Gericht über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in Kenntnis setzen können. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids habe kein Ausbildungsverhältnis vorgelegen. Prozessversäumnisse könnten im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Im Weiteren sei in Berücksichtigung des Ausbildungsverhaltens der Berufungsklägerin, ihren widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass sie den Berufungsbeklagten nicht von sich aus über die neuen Ausbildungsverträge bzw. die Ausbildungsabbrüche und Wechsel informiert habe, die Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten nicht mehr zumutbar. Die Berufung sei auch aus diesem Grund abzuweisen. Werde schliesslich entsprechend Ziffer 8 des schweizerischen Unterhaltsvertrags vom 15. September 2010 das eigene Einkommen der Berufungsklägerin an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.00 angerechnet, sei der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht durch Zahlung von CHF 2'853.00 zuzüglich der Ausbildungszulagen für die Monate September 2023 bis und mit März 2024 vollständig nachgekommen. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien daher kostenfällig abzuweisen. 3.5.1 Nach Ansicht des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass mit dem schweizerischen Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010 ein Vollstreckungstitel vorliegt, aus dem die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Berufungsklägerin von CHF 900.00, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen an den Berufungsbeklagten, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung hervorgeht (Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin vorgebracht, dass sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinde und der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Der Berufungsbeklagte hat weder in seiner Stellungnahme vom 8. November 2023 noch in der Duplik vom 21. Dezember 2023 konkret bestritten, dass sich die Berufungsklägerin in einem Ausbildungsverhältnis befinden würde. Im Gegenteil hat er jeweils ausgeführt, dass die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Ausbildung ein eigenes Einkommen generiere, welcher an den geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei. Mit anderen Worten hat der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren ein bestehendes Ausbildungsverhältnis der Berufungsklägerin anerkannt. Betrifft die Schuldneranweisung den Volljährigenunterhalt, gelangen wie bereits erwähnt (oben E. 2.3) die Dispositions- und Verhandlungsmaxime zur Anwendung. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nichts weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; dazu BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 58 N 3 ff. m.w.H.). Sodann ist es gestützt auf die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) Sache der Parteien, Tatsachenbehauptungen vorzubringen und Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht ist grundsätzlich an die Behauptungen der Parteien gebunden. Aus dieser Bindung an die Parteibehauptungen folgt, dass das Gericht von sich aus keine über die Parteibehauptungen hinausgehenden Tatsachenermittlungen vornehmen darf. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen oder die Grundlagen für nachträgliche Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Verbot des Ausforschungsbeweises; BGE 144 III 67 E. 2.1; KUKO ZPO- Oberhammer / Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 55 N 10 m.w.H.). Es kommt auch vor, dass die Beweisabnahme Tatsachen zutage fördert, welche von keiner Partei behauptet wurden; auch die Verwertung solcher überschiessenden Beweisergebnisse ist im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig. Allerdings können überschiessende Beweisergebnisse, welche aus Sicht des Gerichts rechtserhebliche, streitige Tatsachen betreffen (Art. 150 Abs. 1 ZPO), regelmässig dazu führen, dass das Vorbringen der betroffenen Partei aus Sicht des Gerichts «offensichtlich unvollständig» im Sinne von Art. 56 ZPO sein kann. Sofern die betreffende Partei nicht ohne Weiteres selbst zu erkennen vermag, dass sie ihr Vorbringen ergänzen muss, damit eine solche Tatsache berücksichtigt wird, ist das Gericht demzufolge verpflichtet, durch Ausübung seines Fragerechts darauf hinzuwirken, dass der Partei die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens klar wird (Art. 56 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das Gericht die Parteien aber nicht auf Tatsachen aufmerksam machen dürfen, die sie nicht in Betracht gezogen haben oder ihnen helfen, den Fall besser darzulegen oder die relevanten Vorbringen zu erstatten, um den Fall zu gewinnen. Grundsätzlich sind daher auch Tatsachen, die von einer Partei behauptet und von der anderen nicht oder nicht substantiiert bestritten oder sogar zugestanden wurden, vom Gericht ohne weitere Prüfung seinem Entscheid zugrunde zu legen (BGE 144 III 67 E. 2.1; KUKO ZPO- Oberhammer / Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 55 N 10, 11 m.w.H.; BK ZPO- Hurni , 2012, Art. 55 N 11 m.w.H.). 3.5.2. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies einerseits, dass die Vorinstanz nicht von sich aus das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bei der Berufungsklägerin hätte in Frage stellen dürfen, sondern sie hätte aufgrund der Anerkennung dieses klägerischen Sachvortrages durch den Berufungsbeklagten von einem bestehenden Ausbildungsverhältnis bei der Berufungsklägerin ausgehen müssen. Andererseits folgt aus der Verhandlungsmaxime, dass die Vorinstanz keineswegs verpflichtet gewesen ist, von sich aus eine amtliche Erkundigung bei D. einzuholen, um den Sachverhaltsvortrag der Berufungsklägerin zu vervollständigen bzw. zu klären. Anders wäre allenfalls zu entscheiden gewesen, wenn die Berufungsklägerin einen Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei D. gestellt hätte. Mit ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2023 (oben lit. C) hat die Vorinstanz in Verletzung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime das unbestritten gebliebene Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bei der Berufungsklägerin hinterfragt. Zudem hat sie in gesetzeswidriger, überschiessender Ausübung ihres gerichtlichen Fragerechts der Berufungsklägerin die Möglichkeit zur Vervollständigung ihres Sachvortrages eingeräumt. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO darf jedoch keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien (BGer 4A_259/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1.2; 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1 m.w.H.; BGE 133 Ia 84 E. 3d; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 56 N 3). Ebensowenig ist der Richter dazu verpflichtet, die Parteien auf den entscheidrelevanten Sachverhalt hinzuweisen (BGE 108 Ia 293 E. 4c; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 56 N 12 m.w.H.). Der Berufungsbeklagte hätte sich in seiner Duplik vom 21. Dezember 2023 zur zuvor eingereichten Lohnabrechnung für November 2023 der Berufungsklägerin äussern können und ein bestehendes Ausbildungsverhältnis bestreiten können, was er nicht getan hat. Infolgedessen hätte die Vorinstanz davon absehen müssen, der Berufungsklägerin eine Frist zur Stellungnahme und Ergänzung ihres Sachvortrags respektive zur Einreichung eines neuen Ausbildungsverhältnisses einzuräumen. Sie hätte vom Vorliegen eines Vollstreckungstitels und eines Ausbildungsverhältnisses bei der Berufungsklägerin ausgehen müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten bleibt der schweizerische Unterhaltsvertrag vom 15. September 2010 rechtswirksam und für ihn verbindlich, solange dieser nicht behördlich oder gerichtlich teilweise oder vollständig aufgehoben wird. Die Anhängigmachung der Abänderungsklage beim Amtsgericht X. hat ohne entsprechende Anordnung des Amtsgerichts weder eine Sistierung oder den Untergang seiner Unterhaltspflicht gemäss dem schweizerischen Unterhaltsvertrag bewirkt. 3.5.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist oder diese vernachlässigt hat. Hierzu lässt der Berufungsbeklagte vortragen, durch Zahlung von insgesamt CHF 2'853.00 sei er seiner Unterhaltsverpflichtung für die Monate September 2023 bis und mit März 2024 nachgekommen. Nach Auffassung des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, übergeht der Berufungsbeklagte mit diesem Argument jedoch, dass er gestützt auf Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags vom 15. September 2010 zu Unterhaltsleistungen von monatlich CHF 900.00 zuzüglich Ausbildungszulagen und 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen an die Berufungsklägerin verpflichtet ist. Mit der Zahlung von CHF 2'853.00 hat er den vertraglich geschuldeten Unterhalt offensichtlich nur unvollständig erbracht. Der Berufungsbeklagte behauptet nicht, dass eine Unterhaltszahlung ausnahmsweise ganz oder teilweise ausgeblieben sei oder sich verzögert habe. Vielmehr legt er dar, dass er aus verschiedenen Gründen nicht gewillt sei, der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 900.00 zu leisten. So habe sich die Berufungsklägerin gestützt auf Ziffer 8 des Unterhaltsvertrags ihr eigenes Einkommen an dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 anrechnen zu lassen. Zudem würden ihr Ausbildungsverhalten – sie habe in den letzten 1,5 Jahren viermal den Ausbildungsplatz gewechselt –, ihre widersprüchlichen Angaben sowie die Tatsache, dass sie den Berufungsbeklagten nicht von sich aus über die Ausbildungsverträge bzw. -abbrüche und Wechsel informiere, dazu führen, dass eine Unterhaltspflicht für den Berufungsbeklagten nicht mehr zumutbar sei. 3.5.4 Ziffer 8 des Unterhaltsvertrags vom 15. September 2010 wiederholt den Wortlaut von Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass sich die Berufungsklägerin ihr eigenes Einkommen an den vom Berufungsbeklagten geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 anrechnen lassen muss. In welchem Umfang ihr Arbeitserwerb anzurechnen ist, hängt davon ab, inwieweit es der Berufungsklägerin zugemutet werden kann, mit ihrem Arbeitserwerb ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten. Der Entscheid über die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Berufungsklägerin und den Umfang der Anrechenbarkeit ihres Einkommens an dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 obliegt allerdings nicht dem Anweisungsrichter im Schuldneranweisungsverfahrens. Vielmehr ist ein Unterhaltsabänderungsverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte seine Unterhaltspflicht reduzieren will (dazu ZG BS EA.2015.13982 vom 19. Mai 2015 E. 3.5 m.w.H., in FamPra.ch 2016 S. 745 ff.). Dasselbe gilt für die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage, ob die Unterhaltspflicht wegen Unzumutbarkeit untergegangen sein könnte, sei dies aufgrund ausreichenden Eigeneinkommens der Berufungsklägerin oder sei es zufolge Wegfalls ihrer Ausbildungssituation. Ein entsprechendes Unterhaltsabänderungsverfahren ist vom Berufungsbeklagten beim Gericht am Wohnort der Berufungsklägerin eingereicht worden. Das Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht X. hat – soweit bekannt – noch nicht seinen Abschluss gefunden. Solange kein vollstreckbares Abänderungsurteil hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten vorliegt, besteht seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsklägerin gestützt auf Ziffer 2 des Unterhaltsvertrags vom 15. September 2010 unverändert fort. Aus der manifestierten Weigerungshaltung des Berufungsbeklagten bezüglich seiner Unterhaltspflicht ist zu schliessen, dass er weiterhin nicht freiwillig einen monatlichen Unterhalt von CHF 900.00 an die Berufungsklägerin zu leisten gedenkt. Auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten erscheint eine Schuldneranweisung verhältnismässig zu sein, zumal das Einkommen der Berufungsklägerin (einschliesslich der bisher geleisteten Zahlungen des Berufungsbeklagten) augenscheinlich nicht ausreichend ist, um ihren Grundbedarf vollumfänglich zu sichern. Der Berufungsbeklagte macht ausserdem weder eine konkrete Arbeitsplatzgefährdung bei Gutheissung der Schuldneranweisung geltend, noch dass bei Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 900.00 an die Berufungsklägern in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Sämtliche Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB sind somit erfüllt, weshalb die Berufung gutzuheissen und – in Aufhebung des angefochtenen Entscheids – dem Gesuch der Berufungsklägerin antragsgemäss stattzugeben ist. 4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO), zumal die Berufungsklägerin vorliegend den gesamten Entscheid der Vorinstanz angefochten hat. Die Gutheissung der Berufung hat zur Folge, dass die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Damit kann die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren unterbleiben. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 hat der Berufungsbeklagte zu übernehmen. Zudem hat er der Berufungsklägerin die vom Anweisungsrichter auf CHF 2’923.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 1’000.00 festzusetzen und ebenfalls vom Berufungsbeklagten zu tragen. Darüber hinaus hat der Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung an die Berufungsklägerin zu leisten, welche sich gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand für das Berufungsverfahren bemisst. Die von Advokatin Wicky Tzikas eingereichte Honorarnote vom 23. März 2024 in Höhe von CHF 1'833.15 berechnet sich nach dem getätigten Aufwand von 8 Stunden à CHF 200.00 für die Instruktion sowie Ausfertigung der rund zehnseitigen Berufung und dreiseitigen Replik. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen und die Honorarnote vom 23. März 2024 entspricht insgesamt der kantonalen Tarifordnung. Angesichts dessen, dass – wie im vorinstanzlichen Verfahren – kein anderer Honoraransatz bei einem allfälligen Obsiegen der Berufungsklägerin geltend gemacht wird, ist die Honorarnote vom 23. März 2024 unverändert zu genehmigen. Der Berufungsbeklagte ist daher zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'833.15 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Berufungsklägerin zu verpflichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Januar 2024 (Verfahren 120 23 2658 I) aufgehoben. 2. Die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die C. AG, wird gerichtlich angewiesen, ab sofort vom Lohn des Berufungsbeklagten monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 900.00, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen für die Berufungsklägerin und zuzüglich 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen, in Abzug zu bringen und direkt der Berufungsklägerin auf ihr Konto (…) zu überweisen. Die Arbeitgeberin wird ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfall hingewiesen. 3.1 Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat innert 10 Tagen seit Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung mit separa- ter Post. 3.2 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’923.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.1 Die Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat innert 10 Tagen seit Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung mit separater Post. 4.2 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'833.15 (inkl. Auslagen und MWSt) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco